Insolvenzstrafrecht bei Überschuldung und Bankrott

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Insolvenzstrafrecht

Strafrecht in der Insolvenz

 

Im Wirtschaftsstrafrecht gehören die Straftaten in der Insolvenz und um die Insolvenz zu den dritthäufigsten Delikten.

 

Häufiger sind wohl nur noch Straftaten im Steuerstrafrecht und Zollvergehen.

 

Insolvenzstraftaten

 



Insolvenzstraftaten

 

 

Bankrott, Untreue, Steuerhinterziehung, Betrug, Kreditbetrug, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

 

Diese Delikte gehen meistens einher mit einer strafbaren Handlung im Sinne des Gesetzes über die Geldwäsche.

 

Im Falle einer Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes drohen nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen im Sinne des § 132 StGB, also ein jeweiliges Berufsverbot  und für Beamte bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens  1 Jahr (Ruhebeamte 2 Jahre), sondern auch zivilrechtliche Haftungsfolgen:

 

Beispielsweise stellt § 266a StGB genauso wie § 283 StGB eine Schutznorm im Sinne des § 823 Abs.2 BGB dar.

Eine Durchgriffshaftung bestimmt unter anderem auch § 6c GmbHG. Dies ist seit der Neufassung des GmbHG nach der Einführung des MoMiG im September 2009 der Fall

 

Allen Insolvenzdelikten gemeinsam ist der dreischichtige Aufbau:

Zunächst muss objektiv vorliegen: Entweder Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit.

Dann muss eine Handlung vorhanden sein, wie beispielsweise das „Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder Vermögensgegenständen“.

Schließlich bedarf es eines adäquat verursachten Schadens, der dem  Verantwortlichen zuzurechnen ist.

 

Überschuldung:

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der objektive Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nach der aktuellen Gesetzesfassung des § 19 InsO – der die Überschuldung regelt – wohl im Ergebnis der einzige tatsächliche Insolvenzgrund sein kann.

 

Denn insbesondere nach dem Finzanzmarktstabilisierungsgesetz der großen Koalition, das am 01.10.2008 in Kraft getreten ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, dass die Fortführungsprognose positiv ist.

Die Fortführungsprognose wird von einem der IHK beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater für das aktuelle Geschäftsjahr und zunächst nur für das kommende Geschäftsjahr bestimmt.

 

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass einfache Rangrücktrottserklärungen beispielsweise von Gesellschaftern nicht ausreichen, um die Überschuldungsbilanz zu einer guten Fortführungsprognose zu verändern.

Es bedarf eines qualifizierten Rangrücktritts, so dass die Bilanz diesbezüglich „bereinigt“ sich darstellt.

 

Hinsichtlich des Überschuldungsstatus sind von der Rechtsprechung aber durchaus Anforderungen zu erfüllen, die im Rahmen der Strafbarkeit des § 283 StGB zu berücksichtigen sein werden.

 

Insbesondere aber der objektive Tatbestand der Insolvenzverschleppung bedarf einer genauen Überprüfung, da dieser nur bei der stichtagsgenauen Überschuldung gegeben sein dürfte.

Die Dreiwochenfrist läuft dann erst zu diesem Tag (allerdings rückwirkend), so dass im Moment des von einem Dritten gestellten Insolvenzantrags noch ausreichend Gestaltungsspielraum und Zeit besteht, um die von dem Gesetzgeber weiterhin erforderliche Fortführungsprognose als gut darzustellen.

 

Zahlungsunfähigkeit:

Hier wird der Begriff legaldefiniert in der Vorschrift des § 16 InsO.

 

Der häufigste Fall einer Insolvenzverschleppung aufgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, wenn der Geschäftsführer / andere verantwortliche Persont es unterlassen hat, innerhalb von weniger als 3 Wochen, entweder die Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden oder im Rahmen einer Vereinbarung mit den Gläubigern den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vermeidet, gleichzeitig aber eine gute Fortführungsprognose ausgestellt bekommt.

 

Insolvenzverschleppung Überschuldung, Bilanzielle Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, 3- Wochenfrist, Antragserfordernisse, GmbH Geschäftsführer Alleinhaftung, Haftung des Gesellschafters, Haftung des Vorstands einer AG, Haftung mit Privatvermögen

 

Schuldnerbegünstigung, Nachrangigkeit von Forderungen, Anstiftung und Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung, Gläubigerbenachteiligung

 

Gläubigerbegünstigung / Gläubigerbenachteiligung: Beihilfehandlungen zur Gläubigerbenachteiligung, Vermeidung von Risiken der Gläubigerbenachteiligung im Unternehmen:

Ansatzpunkte bei Vertrieb, Controlling, Maßnahmen wie Arbeitsvertragliche Anweisungen, Arbeitgeberdirektionsrecht, Forderungsmanagement nach Eingang der Gläubiger und Fälligkeit der Forderungen strukturieren, Mitteilungen an Finanzamt, welche >Forderung in welchem Umfang realisiert werden kann.



Insolvenzstrafrecht bei Überschuldung und Bankrott

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Insolvenzstrafrecht Überschuldung

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