Untersuchungshaft U-Haft
Fachanwalt für Strafrecht Schwetzingen Manfred Zipper berichtet, dass auch bei Straftaten in der Insolvenz eine Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper berichtet über Untersuchungshaft, deren Voraussetzungen und deren Dauer
Der Fachanwalt für Strafrecht in Schwetzingen Manfred Zipper berichtet, dass die Untersuchungshaft, die häufig auch einfach U-Haft genannt wird als Instrument für eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörde eingesetzt wird.
Nur durch den Richter und dann auch nur mit einem Haftbefehl und einem Ersuchen um Aufnahme zum Vollzug darf die Untersuchungshaft angeordnet werden.
Ihr geht normalerweise eine Festnahme durch die Polizei und oder Staatsanwaltschaft voraus. Der Beschuldigte wird dann einem Haftrichter vorgeführt.
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt. Die Zeit in der Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine eventuell später verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Für die Zeit in der Untersuchungshaft gelten für den Beschuldigten trotz der Unschuldsvermutung verschärfte Bedingungen. Die Untersuchungshaft darf in der Regel höchstens sechs Monate dauern.
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wird dann von dem Gericht von Amts wegen geprüft, teilt der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper mit.
Untersuchungshaft U-Haft
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